Mittwoch, 21. Mai 2014

Video - Länderöffnungsklausel von Experten kritisiert

Die Pläne der Bundesregierung, eine Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnstandorten einzuführen, wurde von Sachverständigen im Umweltausschuss am Mittwoch, 21. Mai, kontrovers aufgenommen.




 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen,
BT-Drucksache 18/1310
Sehr geehrte Damen und Herren des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages,
wir freuen uns darüber, dass die Bundesregierung mit dem Vorhaben eine Länderöffnungsklausel für die Windkraftenergie gesetzlich festzulegen, den Bundesländern ein Instrumentarium an die Hand gegeben will, die eingeführte Energiewende bürgerverträglich umzusetzen

Der Koalitionsvertrag sieht eine Länderöffnungsklausel vor, um den Ländern die Möglichkeit zu geben im Hinblick auf unterschiedliche topographische Ansprüche unterschiedlich zu reagieren, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Mindestabstände von Windkraftanlagen im Außenbereich vorzusehen.
Auch innerhalb der Länder sind die unterschiedlichen Topographien in den Kommunen zu berücksichtigen.
Der eigentliche Planungshalter innerhalb der Länder sind die Kommunen. Nach Artikel 28, Absatz 2 des Grundgesetzes ist den Kommunen das Recht zu gewährleisten, innerhalb ihrer Grenzen ihre Angelegenheiten eigenständig planen und gestalten zu dürfen. Zu diesem inhaltlichen Gestaltungsrecht gehört das Planungsrecht und die Möglichkeit, die eigene bauliche Entwicklung selbst in gebotener Verantwortung und Übereinstimmung mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland festzulegen.
Derzeitig sind die Kommunen kaum in der Lage rechtssichere Planungen in Bezug auf Abstände zwischen geräuschemittierenden Windkraftanlagen aufzustellen, da klare politische Vorgaben für die Kommunen nicht vorhanden sind. Dafür sind auch die Möglichkeiten, Windkonzentrationsflächen auszuweisen, völlig ungeeignet, denn bei diesen Planungen geht es allein um die Schaffung geeigneter Windzonen, nicht aber um die Abwägung in Bezug auf vorhandene oder geplante Wohn- oder gar Kurgebiete oder auch in Bezug auf vorgesehene langfristig geplante Wohngebiete.
Wir halten es für erforderlich durch die politische Ausweitung der Länderöffnungsklausel, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Kommunen wieder in ihren Planungshoheiten zu stärken.
Mit Blick auf die Besonderheiten der Kommunen, die topographischen Besonderheiten jeder einzelnen Kommune, die unterschiedlichen Nutzungsmerkmale der Kurgebiete, der Naturschutzgebiete halten wir es für überaus notwendig, eben nicht nur eine Öffnungsklausel zu Gunsten der Länder zu schaffen, sondern auch ausdrücklich den Kommunen die Möglichkeit zu geben, im Rahmen ihrer Bauleitplanung oder aber abstrakt in Ergänzung des § 35 BauGB Mindestabstandsgrenzen zu geplanten Baugebieten festzulegen.
Wir plädieren daher dringend neben der Länderöffnungsklausel auch eine Öffnungsklausel zu Gunsten der Städte und Gemeinden als Träger der Bauleitplanung vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Brinkmann
Sprecher Regionalbündnis Windvernunft

Quelle "Deutscher Bundestag" 

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